Das Zuggesamtgewicht ist entscheidend
Wichtig:
Nicht nur die eingetragene Anhängelast des Zugfahrzeugs ist entscheidend. Immer mehr Fahrzeuge haben in den Fahrzeugpapieren einen Zusatzeintrag,
der das Zuggesamtgewicht des Gespanns limitiert – das liegt oft unter dem Wert, der sich rein rechnerisch ergibt,
wenn man das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dessen maximale Anhängelast addiert.
Nutzt man also die Anhängelast komplett aus, darf man das Zugfahrzeug nicht mehr voll beladen.
Grund:
Das Gespann muss in der Lage sein, an einem Berg mit zwölf Prozent Steigung in fünf Minuten fünfmal anzufahren, ohne dass ein Bauteil am Fahrzeug versagt. Zusätzlich müssen das Fahrwerk und die Bremsen des Zugfahrzeugs für eine sichere Führung des Gespanns ausgelegt sein.
Unser Zugfahrzeug ist ein Opel Insignia, original Anhängerkupplungspaket ab Werk, Anhängelast gebremst 1.950 kg, Leergewicht 1.733 kg, Zuladung 507 kg,
zul. Gesamtgewicht 2.240 kg, Stützlast 90 kg, Achslasten je 1.125 kg +90 kg bei Anhängerbetrieb, zul. Zuggesamtgewicht 4.165 kg.
bullipilot hat geschrieben: die 200kg dürfte,
Galvon hat geschrieben:@ABurger 4.190 kg hatte ich nicht geschrieben, du hast da wohl aus einer Null eine Eins gemacht.
Die Erklärungen vom ADAC sind etwas "einfach" ausgeführt, weil sie nicht auf die Feinheiten eingehen.
Gruß
Galvon hat geschrieben:Ich soll die Stützlast aus dem Kopf bekommen? Würde ich ja gerne.
Stützlastwerte hatte ich im ersten Post genannt: Wohnwagen 100 kg, Opel 90 kg.
Galvon hat geschrieben:Du meinst also, das bei einer evtl. Polizei-Kontrolle letztlich nur das Zuggespanngewicht (4.165 kg) zählt
Galvon hat geschrieben:Genau das bleibt immer noch mein Problem: Warum darf ich 4.165 kg wiegen, wenn ich rein gesetzlich nur diese 4.090 kg wiegen darf.
ABurger hat geschrieben:Hallo Andreas!
Weil die Stützlast(en) auf das zul. Zug-Ges.-Gew. in der Berechnung/beim Wiegen des kompl. Gespanns keinen Einfluß hat.
Der Hänger darf 100kg, das Auto aber nur 90 kg - es gilt immer der niedrigere Wert.
Ist dabei ohne Relevanz auf das zul. Zug-Ges.-Gew.Galvon hat geschrieben:Du meinst also, das bei einer evtl. Polizei-Kontrolle letztlich nur das Zuggespanngewicht (4.165 kg) zählt
Richtig. Ohne den Eintrag mit den 4.165 kg dürfte das Gespann insges. 4.190 kg wiegen.Galvon hat geschrieben:Genau das bleibt immer noch mein Problem: Warum darf ich 4.165 kg wiegen, wenn ich rein gesetzlich nur diese 4.090 kg wiegen darf.
Wo kommen die 4.090 kg her?
Das Auto darf max. 2.240 kg haben, die Anhängelast ist max. 1.950 kg - die Summe daraus ergibt ... 4.190 kg.
Die Stützlast darf max. 90 kg sein - hat aufs Zuges.-Gew. aber keinen Einfluß.
.
Galvon hat geschrieben:Daher ja überhaupt meine Frage hier an die Runde.
Wenn letztendlich wirklich nur das eingetragene Gesamtzuggewicht gilt (4.165 kg) wäre alles geklärt.
Ist es denn wirklich so?
Galvon hat geschrieben:Danke für deine Antwort, ich wünsche dir noch einen schönen Abend.
Andreas
IGHaff hat geschrieben:
schau in den Motorraum, da wo bei Opel (meist silberfarben) das Typenschild (Fahrzeug ABE steht).
Hier siehst die die Maximallast der Achse 1 + 2, und in diesen Fall das Gesamtgewicht (Gespann).
An das mußt du dich halten.
Nicht immer ist es die Anhängelast oder Anhängegewicht, dass gesamte Gespann incl. Radstand wird hier in den jeweiligen Fahrsituationen(Lastwechsel/Steigungen/Gefälle etc.) begutachtet. Und dann legt der Hersteller die Daten fest.
selbst wenn du dein Wohnwagen auflasten solltest, heißt das nicht, dass du das Gesamtgewicht des Gespanns (Typenschild, Schein) überschreiten darfst. Der Wert ist fest, also heißt das, weniger ins Auto, wenn mehr Sachen im Wohnwagen sind. :ja:
bullipilot hat geschrieben:Die 100er Ausnahme gibt es nicht mehr in Kombination für ein "Gespann".
Sie wird nur noch für den Anhänger erteilt. Wenn dieser alle Bedingungen erfüllt, werden die Papiere entsprechend geändert und man darf den gesiegelten 100er Aufkleber am Anhänger anbringen.
Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, das man mit jedem Zugfahrzeug und einem solchen Anhänger automatisch die 100km/h auch fahren darf. Ist liegt in der Verantwortung des Fahrers zu prüfen, ob alle Bedingungen zur Ausnahmeverordnung erfüllt sind.
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