Überholverbot - Zeichen 277

Überholverbot - Zeichen 277  bernierapido

Da ich durch das Schild 251 mit dem Zusatzschild 3,5t auf der Leverkusener Brücke total verunsichert war, ob ich mit meinem Gespann mit zulässiger Gesamtmasse des Zuges 5.8t drüber fahren dürfe, habe ich recherchiert und bin fündig geworden.
Zum Schild heißt es:
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
mit dem Zusatzschild 3,5t
Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „3,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

Demnach bin ich nicht schlauer gewesen.
Auf -->Link hab ich dann folgenden Text gefunden:
"Rheinbrücke Leverkusen:
Sperrung für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen
Die Leverkusener Rheinbrücke (A1) bleibt bis auf weiteres für alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen (LKW, Kleintransporter, Reisebusse usw.) gesperrt. Es gilt ein Fahrverbot für diese Fahrzeuge sowie eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 Stundenkilometer für alle Fahrzeuge.
Gespanne, bei denen jedes einzelne Fahrzeug unterhalb des zul. Gesamtgewichtes von 3,5 Tonnen liegt, dürfen die Brücke nutzen. Entscheidend ist das zulässige Gewicht jedes einzelnen Fahrzeuges, nicht das Gesamtgewicht des Gespanns."
Habe ich mir ausgedruckt und führe das jetzt mit.
Neugierig geworden habe ich mir das Verkehrszeichen 277, landläufig als Überholverbot für LKW, näher angesehen, da im Wohnmobilforum ja darüber oft diskutiert wurde und das ja in Deutschland für Wohnmobile über 3,5t gilt, wenn sie nicht als PKW zugelassen sind. Aber gilt es auch für PKW mit Anhänger über 3,5t denn im Text zu dem Schild heißt es:
Ge- oder Verbot
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Gilt dies "ausgenommen" denn auch für PKW mit Anhängern
Nach langer Suche habe ich dann dieses Gerichturteil gefunden:

Urteile/Meinungen zu Zeichen 277
Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150). Ein Fahrzeug, was im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet wird, kann mit einem Anhänger nicht als LKW bezeichnet werden. Für dieses Gespann gilt Z 277 nicht (BayObLG DAR 10, 483).

Demnach dürfen PKW-Gespanne mit Anhängern auch bei diesem Verkehrszeichen überholen wenn nicht durch ein Zusatzschild
worauf ein P"KW mit einem Anhänger" abgebildet ist eingeschränkt.

Da es ja noch das Verkehrszeichen 253 gibt, das runde mit dem LKW in der Mitte bei dem der gleiche Text wie beim Schild 277 nämlich:
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

Würde ich analog der Gerichtsentscheidung annehmen, dass ich dort fahren darf. In Frankreich und Österreich heißt dieses Schild übrigens "Verbot für LKW bzw Güterkraftfahrzeuge" in Frankreich gilt das dann sogar für KleinLKW, nicht jedoch Wohnmobile. Die dürfen dort fahren im Gegensatz zu D.

Eindeutig ist für mich das Schild 262/250:
Verbot führ Fahrzeuge aller Art/ für Fahrzeuge über einem bestimmten Gesamtgewicht (sogar Pferdefuhrwerke sind dort verboten.
oder die Schilder, die Achslasten, Höhen oder Breiten begrenzen

Übrigens: an Einer Baustelle auf der A1 zwischen Wuppertal und Leverkusen habe ich zuerst das Schild 262 mit Begrenzung auf 3,5t und dann das Schild 251 mit dem Zusatzschild 3,5t gesehen. Baustellen sind nicht immer richtig ausgeschildert .....

Überholverbot - Zeichen 277  Subi

Danke, bernierapido

Mir war das auch aufgestoßen, obwohl ich mit meinem derzeitigen Gespann die 3,5 t nicht erreiche.
Mit deiner Recherche hast du Klarheit geschaffen, wo sie nicht vorhanden war. Das ist hilfreich.

Gruß Subi


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